Ulmer Urteil “Ein Urteil mit Verachtung gegenüber dem Versammlungsrecht”..

Warum ist eine Polizeiaktion rechtswidrig?

Am Dienstag hat das Landgericht Ulm in zweiter Instanz die Verurteilung einer Angeklagten bestätigt.

Die Frau hatte eine offenbar rechtswidrige Polizeiaktion, die auf einer Versammlung gefilmt wurde, im Internet geteilt.

In erster Instanz hatte das Amtsgericht Göppingen die Verbreitung des Videos als rechtswidrig und somit strafbar eingestuft.

 

In seiner Dokureihe “Neues aus dem Gerichtssaal” erklärt Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier, warum dieses Gerichtsurteil seiner Meinung nach einen “Tritt gegen das Versammlungsrecht” darstellt.

 

Was ist passiert?

Bei einer Versammlung im Frühjahr 2021 wurde ein Teilnehmer der Versammlung von der Polizei zur Feststellung seiner Identität weggeführt.

Als die Polizei versuchte, ihn in ein Dienstfahrzeug zu bringen, kam es offenbar zu einem Widerstand seitens des Teilnehmers.

Dieser Vorfall wurde von der Angeklagten geteilt.

Rechtsanwalt Dirk Sattelmaier erklärt, dass die Verbreitung von Bildnissen ohne die Zustimmung der betroffenen Personen nach § 33 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) grundsätzlich strafbar ist.

 

Es gibt jedoch eine Ausnahme, “die besagt, dass Bildnisse ohne Zustimmung verbreitet werden dürfen, wenn es sich um Zeitgeschichte handelt – gemäß § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KunstUrhG.”

Sattelmaier führte vor Gericht aus, dass es sich in diesem Fall um Zeitgeschichte handele, da die Polizeiaktion offensichtlich rechtswidrig gewesen sei.

Er legte dem Landgericht Ulm eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 1 BvR 1090/06 Beschluss v. 30.04.2007) vor, in der genau festgelegt ist, wann das Entfernen eines Versammlungsteilnehmers durch die Polizei auf einer Versammlung rechtswidrig ist.

Gemäß den vom Bundesverfassungsgericht festgelegten Kriterien sei die Aktion, die die Polizei – wie im Video dokumentiert – auf der Versammlung in Göppingen gegen den Demonstranten unternommen habe, zweifellos rechtswidrig.

Der Anwalt betont, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, von rechtswidrigen Polizeiaktionen zu erfahren. Daher dürfe die Veröffentlichung solcher Ereignisse, selbst ohne Einverständnis der abgebildeten Beamten, nicht unterdrückt werden.

Nach deutschem Versammlungsrecht darf die Polizei Teilnehmer von Demonstrationen und Versammlungen nicht einfach entfernen.

Dies dürfe erst geschehen, nachdem die Versammlung formell aufgelöst wurde – sei es durch die Polizei, den Versammlungsleiter oder nachdem ein Teilnehmer einen Platzverweis erhalten hat. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Teilnehmer durch das Versammlungsrecht geschützt.

Dies werde auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2007 bestätigt.

In diesem Fall hat die Angeklagte das Video über den rechtswidrigen Eingriff der Polizei in einen Versammlungsteilnehmer verbreitet. Nach geltendem Recht darf die Öffentlichkeit von diesem Ereignis der Zeitgeschichte nicht ausgeschlossen werden.

Sattelmaier kritisiert, dass der Richter in seinem Urteil die Argumentation der Verteidigung ignorierte.

Er habe das Urteil der ersten Instanz ohne ausführliche Begründung bestätigt und nur erklärt, warum das Strafmaß reduziert wurde. Sattelmaier schließt seine Bewertung ab, indem er sagt:

“Dies ist ein Tritt gegen das Versammlungsrecht!”

Der Rechtsanwalt und seine Mandantin werden das Urteil vor dem zuständigen Oberlandesgericht überprüfen lassen und in Revision gehen.

Quelle: RA Sattelmeier

Bilder: Kandisky KI 2.0

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