Müssen Falschparker künftig nur noch dann zahlen, wenn sie auf frischer Tat ertappt werden?
Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte eine revolutionäre Änderung in der Praxis der Strafzettelvergabe bewirken!
Die Richter in Karlsruhe haben am Mittwoch entschieden: Der Fahrzeughalter ist nicht automatisch der Verantwortliche für Parkverstöße, die mit seinem Auto begangen werden.
Im Klartext bedeutet dies: Wenn nicht eindeutig feststellbar ist, wer das Fahrzeug falsch abgestellt hat, darf der Halter nicht zwingend zur Zahlung des Bußgeldes herangezogen werden.
Die vorherige Verurteilung wurde als verfassungswidrig eingestuft, da sie gegen das „Willkürverbot des Grundgesetzes“ verstieß.
Was war geschehen? Ein Auto stand mit Parkscheibe zu lange auf einem Stellplatz. Diese war auf eine Ankunftszeit von 11:00 Uhr eingestellt, das Fahrzeug parkte jedoch um 15:00 Uhr immer noch dort. Wer parkte das Auto? Unklar! Der Halter schwieg zur Frage, wer das Fahrzeug abgestellt hatte. Trotzdem wurde er zur Zahlung des Bußgeldes verurteilt.
Zu Unrecht, wie die Bundesverfassungsrichter entschieden: Das Amtsgericht hatte zwar das Foto des geparkten Autos geprüft, jedoch keine weiteren Beweise erhoben. Ein Fehler, denn die Täterschaft wurde in den vorherigen Instanzen nicht ausreichend geklärt.
Die Bundesrichter entschieden daher: Fehlen jegliche weiteren Beweise, darf nicht automatisch auf die Schuld des Halters geschlossen werden.
Verkehrsrechtsexperte und Rechtsanwalt Christian Demuth aus Düsseldorf erläutert: „Auch bei Parkverstößen gilt das Täterprinzip.“ Das Schweigen des Beschuldigten dürfe nicht zu dessen Nachteil ausgelegt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei daher eine Stärkung des Prinzips der Unschuldsvermutung.
Bilder: Adobe – Free
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