Ein Virus und der fehlende Beweis seiner Existenz vor dem Schweizer Bundesgericht…

Der fehlende Virus-Beweis vor dem Schweizer Bundesgericht

Über 10.000 Schweizer Bürger haben vor dem Schweizer Bundesgericht wegen der durch den Bundesrat widerrechtlich erlassenen freiheitsbeschränkenden Corona-Maßnahmen eine Staatshaftungsklage erhoben.

Darin machen sie u.a. mit ausführlicher Begründung auch fehlende Beweise für die Existenz des angeblich pathogenen Virus „SARS-Cov-2“ geltend.

Schon damit sei das Epidemiengesetz als rechtliche Grundlage aller staatlichen Maßnahmen gar nicht anwendbar.

 

Die Kläger- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald Brei, Zürich – fordern vom Schweizer Staat einen symbolischen Schadenersatz von je einem Schweizer Franken und zudem zur Genugtuung die gerichtliche Feststellung, dass die durch den Bundesrat (und mittelbar die Bundesbehörden) erlassenen Corona-Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien, weil ohne konkreten Nachweis einer außerordentlichen oder besonderen Lage (gemäß Epidemien-Gesetz) die nötige Rechtsgrundlage dafür gefehlt habe.

Zur Virus-Existenz

Zunächst erinnert Rechtsanwalt Dr. Brei an die vier Koch`schen Postulate, die alle erfüllt sein müssen, wenn man von einem wissenschaftlich einwandfreien Nachweis sprechen wolle (https://de.wikipedia.org/wiki/Hen­le-Koch-Postulate), an die notwendige Isolierung der behaupteten Virus-Struktur, den Nachweis ihrer Einzigartigkeit und die Durchführung der nötigen Kontroll-Experimente.

Und er macht dann geltend:

 

„Bis heute fehlt ein wissenschaftlicher Beweis für die Existenz des Virus «SARS-Cov-2». Samuel Eckert und das Corona Fakten-Team befragten sowohl kritische Virologen und Epidemiologen als auch Befürworter der Corona-Maßnahmen dazu, doch niemand konnte auch nur eine einzige Publikation nennen, bei der die Regeln für wissenschaftliches Arbeiten für den Nachweis von SARS-Cov-2 in Form eines von allen übrigen Bestandteilen gereinigten Isolats eingehalten wurden.“ 

 

Beispielhaft führt er die Antwort von Prof. Marcel Tanner an, ehemaliger Leiter der Expertengruppe Public Health der Covid-19 Science Taskforce des Bundes, der in einem Interview mehrere zentrale Dinge bestätigt habe.

(Interview Prof. Tanner https://t.me/Corona_Fakten_Video_Backup/33)

Der Test von Christian Drosten entspreche nicht den notwendigen wissen­schaft­lichen Standards und erzeuge sehr viele falsch-positive Ergeb­nisse, so dass es überhaupt erst zu dieser Corona-Panik habe kommen können.

 

Prof. Tanner habe ebenfalls (bei Min 53:15) bestätigt, dass es nicht ausreiche, ein Alignment (lineare Anordnung verschiedener anatomischer Strukturen auf einer gemeinsamen Achse) durchzuführen, um ein krankmachendes Virus nachzu­wie­sen. („Genau das wurde aber in China lediglich getan.“)

In dem Gespräch sei es u.a. auch darum gegangen, ob mittlerweile eine Publikation existiere, die eine Isolation des SARS-CoV-2 Virus durchgeführt habe.

Prof. Tanner habe das Team an Prof. Volker Thiel vom Institut für Virologie und Immunologie der Universität Bern verwiesen.

Die Email-Kommunikation mit Prof. Thiel habe jedoch ergeben, dass auch dort kein Isolat­nachweis erbracht werden konnte. Diese abschließende Aussage könne das Team Eckert anhand seines E-Mail-Verkehrs belegen. Damit trete genau die Situation ein, die Prof. Tanner im Gespräch überraschend ehrlich eingestanden habe: „Und wenn man dann zum Schluss kommt, es gibt wirklich kein Isolat…. Dann haben wir ein Problem!“ (Min 56:14 bis Min 56:27)

 

„Bei Behauptungen, wie etwa durch Prof. Thiel in der angeführten E-Mail-Korres­pondenz, es gäbe ein Virusisolat von «SARS-Cov-2», handelte es sich bislang stets um den «Nachweis» durch indirekte (untaugliche) Methoden wie z.B. den PCR-Test und andere Tests in ungereinigten Proben. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Virologen den Begriff «Isolat» missbrauchen und damit beim normalen Bürger den Anschein erwecken, es hätte etwas mit gereinigten Partikeln zu tun, die von allen anderen Bestandteilen getrennt worden wären. Das ist aber nicht der Fall.

Das Isolieren bestimmter Partikel aus organischem Probenmaterial ist seit vielen Jahrzehnten ein Standardverfahren der Mikrobiologie und dient dazu, einzelne Bestandteile einer Probe genauer untersuchen zu können. So lässt sich mit dem Verfahren der Isolation z.B. auch natürliches Gewebe («Zellen») in seine bekannten Einzelteile zerlegen (Mitochondrien, Zellkerne, etc.). Das Verfahren ist logisch, leicht nachvollziehbar und funktioniert vereinfacht gesagt durch Zentrifugation.“

 

Ein weiteres Indiz für die fehlende Existenz des Virus «SARS-Cov-2» sei die bemerkenswerte Tatsache, dass Samuel Eckert über den ISOLATE TRUTH FUND eine Belohnung von € 1,5 Mio. ausgelobt habe für einen Virologen, der den wissenschaftlichen Beweis der Existenz eines Corona-Virus vorlegt, inklusive der dokumentierten Kontrollversuche aller getätigten Schritte der Beweisführung (https://www.samuel­eckert.net/isolate-truth-fund/). Bisher habe niemand die Belohnung abholen wollen.

 

Fehlende Einzigartigkeit von „SARS-Cov-2“

Nun legt Rechtsanwalt Dr. Brei dar, dass auch die Einzigartigkeit des Virus nicht nachgewiesen sei:

 

„Am 10. Januar 2020 veröffentlichte eine Arbeitsgruppe um Prof. Zhang in Shanghai auf einer für Virologen einsehbaren Internetseite eine Sequenzabfolge, die den Erbgutstrang des später als SARS-CoV-2 benannten Virus darstellen soll. Diese Sequenzabfolge wurde am 3. Februar 2020 im Wissenschafts-Magazin Nature veröffentlicht (https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32015508/) und wurde massgebend für alle weiteren Forschungen. Dieser Publikation ist jedoch zu entnehmen, dass man eindeutig die gesamte aus der Lungenspülung ei­nes Patienten gewonnene RNA genutzt hatte, ohne dass zuvor eine Isolation von viralen Strukturen oder Nukleinsäuren stattgefunden hätte.“

 

In der gewonnenen Flüssigkeit ließen sich aber auch bekannte und unbekannte Mikroben aller Art und deren RNA-Überbleibsel auffinden, deren Einfluss daher nicht ausgeschlossen werde.

Prof. Zhang beschreibe auch keine wissenschaftlich notwendigen Kontroll-Experimente, sie seien bis heute nicht durchgeführt worden.

Das von Prof. Zhang vorgenommene Sequenz-Alignment sei ein Werkzeug, bei dem ein Computer anhand von entwickelten Software-Algorithmen aus sehr vielen nicht miteinander zusammenhängenden kurzen Gensequenzen eine theoretisch lange errechnet und zusammensetzt. Dieses Alignment sei nur möglich, wenn eine Vorlage als Bauplan verwendet werde. Schon allein diese Tatsache zeige die erhebliche Gefahr, dass aus den zahlreichen Gensequenzen das zusammengesetzt werde, was man (vermeintlich) schon kenne.

 

„Prof. Zhang beschreibt in seiner Publikation, dass er kein Virus isoliert hat, auch keine Zell-Kulturen verwendet hat, sondern sehr kurze Stückchen an RNA aus der Lungenflüssigkeit eines Patienten sequenziert hat (mittels vorangehender Umschreibung in komplementäre DNA). Diese sehr kurzen Stückchen richtet er gedanklich/rech­nerisch an einer vorgegebenen Gen-Sequenz eines angeblichen Fledermaus-Co­rona-Virus aus und erfindet ad hoc über 10% neue Gen-Sequenzen (es können auch noch deutlich mehr sein), weil im Pool der RNA-Stückchen aus der Lunge des Patienten nicht alle Sequenzen vorhanden waren, um einen kompletten Erbgutstrang eines Corona-Virus zu bilden. Dies ist umfangreich in seiner Publikation dokumentiert.“

 

Als Konsequenz stehe fest, dass keine exakt bestimmte virale Gensequenz gefunden, sondern eine Vielfalt aus menschlicher und mikrobieller RNA aus der Lunge eines Menschen, die dann willkürlich und nur gedanklich/rechnerisch zu einem ganzen Genom zusammengesetzt worden sei, das es in Wirklichkeit nicht gebe. Es sei vollkommen unsinnig zu behaupten, dass es sich mit dieser willkürlichen Arbeitsweise (Ausrichtung = Alignment extrem kurzer Sequenzen zu einem riesigen ganzen Genom) in irgendeinem Sinne um virale Sequenzen handeln müsse, da die Vorgabe zur Ausrichtung ein willkürlich gewähltes (angeblich) virales Genom sei.

 

Fehlende Kontrollversuche

„Teilweise wird die Auffassung vertreten, die Koch’schen Postulate gälten nur für Bakterien oder seien auf Viren nur beschränkt anwendbar. Selbst wenn das so wäre und die moderne Virusforschung unter Isolation etwas anderes verstehen sollte, ändert das nichts an der Tatsache, dass ein wissenschaftlicher Nachweis von SARS-Cov-2 als Krankheitserreger unerlässlich ist.

 

Da bei den von den Virologen vermuteten krankheitserregenden Viren niemals eine Isolation im eigentlichen Sinne funktionierte, gingen sie in den 1950er Jahren zu einem neuen Verfahren über, das man fortan einfach mit einer Isolation gleichsetzte und das bis heute angewendet wird. Dabei wird im Labor Gewebe herangezüchtet und dann mit vermeintlich ´infiziertem` Material in Form von z.B. Speichel oder Blut eines erkrankten Menschen beimpft. Stirbt die Gewebekultur anschließend ab und zeigt kurz vor oder während des Absterbens ein bestimmtes Phänomen, das man den zytopathischen Effekt nennt, gehen die Virologen von der Anwesenheit eines Virus aus. Bestätigt wird diese Annahme dann – wie bei fast allem, was heutzutage in der Virologie gemacht wird – mit Hilfe eines PCR-Tests.“

 

Tatsächlich sei es aber so, dass die Gewebekultur vor der vermeintlichen „Infektion“ derart präpariert und „gestresst“ werde, dass allein das bereits zu ihrem Tod führe. Man müsste also, um dem Auftauchen eines zytopathischen Effekts und dem Absterben des Gewebes irgendeine wissenschaftliche Bedeutung zuschreiben zu dürfen, bestimmte Kontrollversuche durchführen, um zu beweisen, dass nicht das Verfahren selbst für das Ergebnis im Reagenzglas verantwortlich sei, sondern wirklich erst ein bestimmter, entscheidender Faktor in Form von „infiziertem“ Material.

 

Mit einer tatsächlichen Isolation habe das Ganze nichts zu tun.

Dennoch sei dieses Verfahren in der Virologie offiziell als Virusbeweis und als Isolation anerkannt. Es gelte einfach als Beweis. Ein Konsens müsse jedoch nichts mit der Realität zu tun haben, wie die Wissenschaftsgeschichte zur Genüge zeige. Tatsächlich handele es sich um eine blosse Annahme, eine Theorie, auf die man sich geeinigt habe. Als „wissenschaftlich“ dürfe die Annahme ohne Beweis allerdings nicht bezeichnet werden.

 

Reaktion des Gerichts

Das Gericht hält dagegen, das Epidemiengesetz sehe Maßnahmen vor, welche die zuständigen kantonalen Behörden, in besonderen Lagen auch der Bundesrat anordnen könnten. „Eine besondere Lage liegt insbesondere dann vor, wenn die WHO festgestellt hat, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite besteht und durch diese in der Schweiz eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit droht (Art. 6 Abs1 EpG). In der außerordentlichen Lage kann der Bundesrat für das ganze Land oder für einzelne Landesteile die notwendigen Maßnahmen anordnen (Art. 7 EpG).“ 4

 

Das Bundesgericht habe bereits in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass das Epidemiengesetz in Bezug auf die Covid-19-Epidemie Anwendung finde und dabei darauf verwiesen, „dass die WHO die Coronavirus-Pandemie als eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite einstufte“.

 

Weshalb das Epidemiengesetz entgegen dieser Rechtsprechung nicht anwendbar sein soll, könnten die Kläger nicht aufzeigen:

„Es muss als allgemeinnotorisch (als allgemein bekannte Tatsache, an der vernünftigerweise niemand zweifeln kann, hl) gelten, dass Covid-19 eine durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste Infektionskrankheit darstellt, die von Mensch zu Mensch übertragen wird.

 

 Demgegenüber präsentieren die Kläger für ihre Behauptung, der Krankheitserreger SARS-CoV-2 sei nicht nachgewiesen, keinerlei wissenschaftliche Belege. Die Rüge, dass das Epidemiengesetz mangels Nachweises eines Krankheitserregers nicht anwendbar sein soll, ist deshalb unbegründet.“

 

Was ergibt sich daraus?

Das Bundesgericht hält es also für eine erwiesene Tatsache, „dass Covid-19 eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 ausgelöste Infektionskrankheit“ sei, die von Mensch zu Mensch übertragen werde, weil

 

die (von der Pharma-Industrie finanzierte) WHO die Coronavirus-Pandemie als eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingestuft habe,

es eine allgemein bekannte (von den Medien einsuggerierte Tatsache) sei, an der vernünftigerweise niemand zweifeln könne.

Selbst wenn im Gesetz steht, dass die Regierung nach der Feststellung einer internationalen gesundheitlichen Notlage durch die WHO besondere Maßnahmen ergreifen kann, setzt das voraus, dass eine solche Notlage auch wirklich besteht, entbindet also nicht von der Pflicht, dies zu überprüfen. Das ist offensichtlich nicht geschehen. So hat sich die Regierung autoritätsgläubig von einer internationalen Institution abhängig gemacht, die nachgewiesenermaßen überwiegend von der Pharmaindustrie finanziert wird und deren Interessen vertritt.

Das zweite Argument von der „allgemeinnotorischen Tatsache“ ist ebenso mittelalterlich und lächerlich, dass die Richter selbst im Ernst nicht daran glauben können.

Es tritt mit solchen Scheinargumenten offen die Parteilichkeit und fehlende Unabhängigkeit des Bundesgerichts zutage, für das es offensichtlich darum geht, das öffentliche Corona-Narrativ und das Regierungshandeln zu schützen.

 

Die Absurdität steigert sich noch, indem das Gericht einfach behauptet, die von Dr. Brei  vorgebrachten vielfachen Aussagen von Wissenschaftlern,

 

dass es keine Nachweise der Existenz des SARS-CoV-2-Virus gebe

und die detaillierten wissenschaftlichen Ausführungen darüber, dass die Virologen sich auf ein Isolierungsverfahren eines Virus geeinigt haben, das eine Vermutung, aber kein wissenschaftlicher Beweis für ein pathologisches Virus sei,

seien keinerlei wissenschaftliche Belege.

 

Dabei nimmt das Gericht hier versteckt eine Umkehr der Beweislast vor. Denn wenn die Schweizer Regierung das Bestehen einer schweren Infektionskrankheit geltend macht, die auf ein bestimmtes verursachendes Virus zurückzuführen sei und deshalb aufgrund des Epidemiengesetzes totalitäre Maßnahmen beschließt, ist die Regierung beweispflichtig, dass dieses Virus wirklich existiert. Nicht aber kann von den Bürgern der Beweis dafür verlangt werden, dass das Virus nicht nachgewiesen sei, also nicht existiere.

Das ist auch logisch eine Unmöglichkeit; man kann nicht beweisen, dass irgendetwas nicht existiert. Man kann nur glaubhaft seine Zweifel anmelden – was geschehen ist -, und dann hat derjenige, der seine Existenz behauptet, die Beweispflicht. –

 

So hat ein Zoologe, der die Entdeckung einer bisher unbekannten Affenart behauptet, natürlich den Nachweis dafür zu erbringen. Nicht aber müssen und können die anderen Zoologen, die große Zweifel daran äußern, beweisen, dass es diese Affenart nicht gibt.

 

 

Die weiteren zum Teil ebenfalls merkwürdigen Argumente des Bundesgerichtes zu betrachten, die ebenfalls zu einer Abweisung der Klage geführt haben, würde hier zu weit führen. Der interessierte Leser möge sie im Urteil selber nachlesen. Mir kam es hier auf den in meinen Augen wichtigsten Punkt des fehlenden Virus-Nachweises an.

 

Quelle: Zuletzt am 7.2.2025: https://fassadenkratzer.de/2025/02/07/das-gigantische-luegen-konstrukt-von-den-viren-als-krankheitsursache/

 

2   Die ganze Klageschrift ist einsehbar über: https://wirmenschen.ch/

 

3   Anm. 2, S. 24

 

4   Urteil vom 18. November 2024 unter „Erwägungen“ 6. ff.

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