Klage gegen GEZ erfolgreich
Das Landgericht München hat in der vergangenen Woche in einem Verfahren in 2. Instanz der Beschwerde einer promovierten Rechtsanwältin stattgegeben.
Die Juristin hatte die Argumentation des Beitragsblockers verwendet, um die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen wirksam zu verhindern. Die Klägerin hatte seit 2022 keine Rundfunkgebühren mehr bezahlt und gegen sämtliche Festsetzungsbescheide Widerspruch eingelegt sowie letztlich Klage erhoben.
Die Klägerin hatte sich zusätzlich mit einer Beschwerde gegen die Eintragung im Schuldnerregister gewandt. Ihr Widerspruch war nun erfolgreich.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk, hier der Bayerische Rundfunk, hatte aufgrund des laufenden Klageverfahrens auf die weitere Vollstreckung ausdrücklich verzichtet.
“Der rechtliche Hintergrund ist von erheblicher und grundsätzlicher Bedeutung”, so die Rechtsanwältin Karolin Ahrens, die das Anwaltsteam des Beitragsblockersleitet. “Sämtliche Gerichtsvollzieher in der Bundesrepublik sind seit dem 01.08.2012 freiberuflich tätig und aufgrund einschlägiger Gesetzesänderungen u.a. in der GVO (Gerichtsvollzieherordung) nicht mehr als Beamte der Justiz tätig.” Voraussetzung für eine Ersatzvornahme – sprich dass ein Freiberuflicher hoheitlich tätig werden darf – ist nämlich, dass die Handlung übertragbar ist. Gemäß Art. 33 Abs. 4 GG iVm Art. 1 GG und Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ist jedoch die Zwangsvollstreckung – die ggf. unter Anwendung oder Androhung unmittelbaren Zwangs erfolgt – nicht auf Freiberufler übertragbar und damit in der jetzigen Form verfassungswidrig.
Dies hat auch das BVerfG schon in seiner Entscheidung vom 27.4.1959 festgestellt (BVerfGE 9, 268): „Würde die ständige Ausübung hoheitlicher Befugnisse in größerem Umfang auf Nichtbeamte übertragen, so wäre dies mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.“
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, eine Inkassolizenz zu beantragen, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, ein Gewerbe anzumelden sowie Steuern abzuführen. Bislang ist der Gerichtsvollzieher lediglich bei der Unfallversicherung für die privatwirtschaftlich Tätigen aufgenommen worden. Er ist insbesondere nicht befugt, eine Vermögensauskunft iSv § 802a, 802c ff ZPO abzunehmen. Nach Einschätzung der Anwälte des Beitragsblockers handelt es sich hier um massive Grund – und Menschenrechtsverletzungen. Der Gerichtsvollzieher dürfte derzeit mit seinem Privatvermögen haften. Auch ist bei entsprechender Kenntnis des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob Straftatbestände erfüllt werden. In Frage kommen Amtsanmaßung, Titelmissbrauch und Nötigung bis hin zum Raub.
Die von den freiberuflich tätigen Gerichtsvollziehern verlangte Vermögensauskunft steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem “Offenbarungseid” wie es veraltet vor Eintritt einer Insolvenz bezeichnet wurde. Die Vermögensauskunft soll dem Gläubiger die Möglichkeit zur Prüfung eröffnen, an welcher Stelle er noch Vermögen abschöpfen kann. Ob der Betroffene tatsächlich insolvent ist oder finanziell gut ausgestattet, belegt diese Auskunft nicht. Insbesondere, da es sich nach der juristischen Bewertung des Anwaltsteams von Beitragsblocker um eine Straftat handelt.
Der “Gerichtsvollzieher” handelt rechtswidrig, sodass diese Informationen keine negativen Rechtsfolgen für den Betroffenen haben können, sondern im Gegenteil, erhebliche Entschädigungsansprüche auslösen.
Quelle: MMNews
Bilder: Radio Qfm Edition
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Super! Glückwunsch an die Rechtsanwältin! Solche mutige Menschen brauchen wir!
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966
(BGBl. 1973 II 1553)
institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICCPR/ICCPR_Pakt.pdf
Artikel 11
Niemand darf nur deswegen in Haft genommen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine
vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.
Zusatz-Info:
Laut Nds. Justizministeriums wurde §1 GVO aus “redaktionellen Gründen” gestrichen.
kammerspartakus.files.wordpress.com/2013/04/frage-an-das-nds-justizministerium-02.pdf