Das OLG Stuttgart hat mit einem den Verteidigern von Michael Ballweg heute zugestellten Beschluß die Untersuchungshaft von Michael Ballweg aufrechterhalten und einen neuen Haftbefehl erlassen.
Es soll sich nunmehr nur noch ein dringender Tatverdacht für die Begehung eines versuchten Betruges ergeben.
Ausdrücklich weist das OLG in seinem Beschluß darauf hin, einen dringenden Tatverdacht für einen vollendeten Betrug sehe das Gericht auch nach der Befragung der Schenker durch die Staatsanwaltschaft nicht.
Das OLG bestätigt damit, daß Michael Ballweg keinem Schenker vollendet geschadet habe, sieht aber in den Überweisungen von einem eigenen Konto Ballwegs auf ein anderes eigenes Konto Ballwegs einen Versuch der Verschleierung.
Das Verteidigerteam wird den Beschluß noch im Detail auswerten und dazu eine gesonderte Stellungnahme abgeben.
Stuttgart, 14. November 2022
Für das Team der Verteidigung, Rechtsanwalt Dr. Alexander Christ, Berlin
Was ist ein untauglicher Versuch – Das Beispiel
Ich habe einen Bekannten. Der ist Künstler und Lebenskünstler. Das Geld fließt durch seine Hände wie Sand.
Eines Tages kommt er zu mir und fragt:
“Ralf kannst du mir 100 € geben. Ich brauche das Geld dringend für Farbe für einen Auftrag.”
Ich kenne ihn gut, mag ihn und denke, was er mit den 100 € macht ist mir egal. Mit seiner Kunst macht er ohnehin viele Menschen glücklich.
Ich entscheide mich also, ihm das Geld zu geben, weil ich ihn mag, seine Kunst toll finde und mir die Verwendung der 100 € egal ist.
Tatsächlich zahlt er die 100 € auf das Bankkonto seiner Galerie und überweist es einige Tage später für eine Reparaturrechnung. Am gleichen Tag, an dem ich ihm das Geld gegeben habe, bekommt er aus einem anderen Auftrag 200 € und kauft für 100 € die Farbe.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat mich und meinen Freund beobachtet und nimmt meinen Freund in U-Haft.
Sie behauptet:
Mein Freund hat mich betrogen, indem er mich über die Verwendung des Geldes getäuscht hätte.
Außerdem habe er Geldwäsche betrieben, indem er das Geld aus dem Betrug auf sein Galeriekonto gezahlt hat.
Danach fragt mich die Staatsanwaltschaft, wofür ich ihm das Geld gegeben hätte. Ich antworte wahrheitsgemäß: “Das ist mir egal gewesen.”
Auf seine Haftbeschwerde sagt das Gericht:
Er habe versucht mich zu betrügen, indem er mir vorgespiegelt hätte, daß Geld wäre für Farbe. Da ich ihm das Geld dennoch geschenkt habe, war es zwar kein Betrug.
Er konnte das Geld auch behalten. Aber er hat ja versucht mich zu täuschen. Das reicht für eine Strafbarkeit.
Dass er – wie mir versprochen – auch 100 € für Farbe ausgegeben habe, spiele keine Rolle, schließlich waren es ja “andere” 100 € und die 100 € habe er aus Einnahmen seiner Galerie bezahlt.
Und weil er “meine” 100 € auf sein Konto gezahlt habe, das ja mit dem “Makel” des versuchten Betruges behaftet sei, habe er auch Geldwäsche begangen.
Der Vorwurf: Obwohl mir egal war, was er mit dem Geld macht, habe er mich schließlich getäuscht. Auch wenn ich ihm das Geld gebe und es mir egal ist, sei es ein “untauglicher” Versuch.