37. Verhandlungstag im Fall Dr. Reiner Fuellmich..

Dem Göttinger Landgericht scheint es im Prozess gegen den Corona-Ausschuss-Gründer Reiner Fuellmich nur um eines zu gehen:

Es geht um die Bestrafung eines Andersdenkenden.

Der Prozess ist geprägt von einer Mischung aus Beweisverhinderungsjura und Menschenverachtung und hält den 66-Jährigen seit über einem Jahr in U-Haft und seit Monaten in Isolationsfolterhaft.

Der 37. Verhandlungstag gegen den Bürgerrechtler Dr. Reiner Fuellmich unter der Leitung des Richters Carsten Schindler am Göttinger Landgericht belegte einmal mehr, dass es in diesen dunklen Tagen keinerlei Staatsanwaltschaft braucht, um die juristische Verfolgung eines Andersdenkenden sicherzustellen. Eine Mischung aus Beweisverhinderungsjura und Menschenverachtung prägt den Prozess, der Dr. Reiner Fuellmich seit über einem Jahr in Untersuchungshaft und seit Monaten in Isolationsfolterhaft hält (siehe dazu auch das aktuelle Interview von Transition News mit Fuellmich:

«Der Anklagevorwurf ist eine Fata Morgana und würde zusammenbrechen, wenn Viviane Fischer gehört würde»).

In einem Strafprozess soll die Schuld oder Nichtschuld der bzw. des Angeklagten festgestellt und ein gerechtes Urteil gefällt werden. So heißt es noch beim Niedersächsischen Justizministerium. Dies gilt jedoch offenbar nicht für das Landgericht in Göttingen. Es verweigert dem Verfolgten die entlastende Beweiserhebung durch Befragung von Zeugen oder die Erstellung von Glaubwürdigkeitsgutachten von Belastungszeugen wie im Fall der Akteure V. Fischer und J. Hoffmann, die mit ihren Mitspielern, den Akteuren M. Templin und A. Fischer, die Verfolgung des Bürgerrechtlers initiierten.

Nach § 244 Strafprozessordnung Absatz 2 gilt: «Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.» Das bezieht sich auch auf entlastende Tatsachen und Beweismittel. Das Verhalten der Göttinger Richter legt den Schluss nah, dass es ausschließlich belastende Tatsachen und Beweise erheben möchte. Kann man darin eine Befangenheit erkennen? Der Verurteilungsvorsatz scheint unübersehbar.

Nach § 160 Strafprozessordnung ist auch die Staatsanwaltschaft dazu verpflichtet, alle relevanten Tatsachen und Beweise zu ermitteln. So heißt es in Absatz 2: «Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.» Weder Staatsanwalt John noch sein Kollege Recha haben bislang ein ausreichend erkennbares Interesse an einer umfassenden Sachverhaltsermittlung gezeigt.

Bemerkenswert am Göttinger Prozess ist der Umstand, dass das Landgericht die Öffentlichkeit weitestgehend ausgeschlossen hat. Zwar können Menschen den Gerichtssaal betreten, da aber die Anträge und Vorträge der Verteidigung nur auf schriftlichem Weg durch das Gericht angenommen werden (Selbstleseverfahren), verletzt dieses die Regeln des Gerichtsverfassungsgesetzes und der EU-Menschenrechtskonvention:

«Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist in § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgelegt. 

Nach dieser Norm ist die mündliche Hauptverhandlung vor Gericht einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen öffentlich.

Weitere Rechtsgrundlagen, die den Öffentlichkeitsgrundsatz vorschreiben, sind Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 des UN-Zivilpakts. Darüber hinaus setzt § 272 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) den Öffentlichkeitsgrundsatz voraus.

 

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist neben dem Unmittelbarkeitsprinzip und dem Mündlichkeitsprinzip eine der grundlegenden Prozessmaximen in deutschen Gerichtsverfahren. 

Danach muss eine Gerichtsverhandlung grundsätzlich öffentlich stattfinden, sodass grundsätzlich auch am Verfahren Unbeteiligte der Verhandlung beiwohnen können. 

Dieses Prinzip gewährleistet insbesondere die Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens.»

Das Landgericht verhindert aktiv die Öffentlichkeit und damit die rechtsstaatliche Kontrolle seines eigenen Handelns. Das Landgericht sorgt unter Carsten Schindler dafür, dass entlastende Beweise nicht öffentlich werden und verstößt damit nicht nur gegen die Regeln des GVG und der EMRK, sondern verletzt auch die Rechte des Verfolgten. Zurecht muss es sich daher vorhalten lassen, dass der gesamte Prozess nur das eine Ziel kennt: Den Menschenrechtler und Aufklärer Dr. Fuellmich auf Biegen und Brechen möglichst lange aus dem Verkehr zu ziehen.

Grundsätzlich ist das Selbstleseverfahren unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll – beispielsweise, wenn ein Antrag oder eine Akte hunderte oder gar tausende Seiten umfasst. Eine Verlesung im Gerichtssaal ist aus Gründen der Zeitökonomie dann nicht angezeigt.

«Allerdings wird der Mündlichkeitsgrundsatz zunehmend durch das Selbstleseverfahren nach § 249 Abs. 2 StPO beschränkt. Danach kann zur Verfahrensvereinfachung vom Verlesen einer Urkunde oder eines Schriftstücks abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen davon Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 

Im Hinblick auf diese Regelung ist mit Recht vor der Gefahr wahrer ‹Geisterverhandlungen› gewarnt worden, ‹in denen wesentliche Vorgänge kein Zuschauer, kein Pressevertreter und wahrscheinlich auch kein Laienrichter mehr mitbekommt› (Hamm, StV 1994, 457).»

Das Landgericht Göttingen hat unter der Leitung von Carsten Schindler das generelle Selbstleseverfahren eingeführt. Und zwar auch für kurze Beweisanträge und Eingaben der Verteidigung und sogar für das Fragerecht des Angeklagten selbst. Dadurch entsteht keinerlei Zeitvorteil aber ein Nachteil für den Angeklagten und die öffentliche Kontrolle des Gerichtes. Die Absurdität ist dabei, dass sich das Gericht zur «Selbstlesung» verhandlungsunterbrechend zurückzieht – eine Zeitersparnis entsteht dadurch offenkundig überhaupt nicht. Dieses Verheimlichungsverhalten dient ausschließlich der Intransparenz und Verhinderung der gesetzlich garantierten Öffentlichkeit.

Dr. Reiner Fuellmich wird seit Monaten gefoltert

Auch am 37. Verfolgungstag wurden sämtliche Anträge des Verfolgten und seiner Anwälte abgelehnt. Ebenso wurde die sofortige Beendigung der weißen Folter, der Dr. Fuellmich seit Monaten ausgesetzt ist, gefordert. Doch möchte Carsten Schindler die Folter des Verfolgten offenbar andauern lassen. Nach internationalen Definitionen zählen zur weißen Folter die brutalen Fesselungen von Dr. Reiner Fuellmich (er wird für jeden Transport mit Hand- und Fußfesseln gekettet, die Hände zusätzlich an einem Bauchgurt!), als sei der 66-jährige Rechtsanwalt eine gefährliche Person oder Angeklagter in einem Terrorverfahren.

Auch seine an jedem Verhandlungstag erfolgende Erniedrigung durch die sich wiederholenden Entkleidungen und körperlichen Inspektionen sind Verfahren der weißen Folter und in vielen anderen totalitären Regimen an der Tagesordnung, um die Opfer zu brechen und ohne sichtbare körperliche Beschädigungen zu verletzen.

«Eine ebenfalls übliche und bekannte Methode der Weißen Folter ist die sogenannte Isolationshaft, bei der das Opfer innerhalb eines Gefängnisses oder einer ähnlichen Einrichtung durch Methoden und Formen der sozialen Isolation und der sensorischen Deprivation weitgehend von sozialen Bedürfnissen (unter anderem zwischenmenschlicher Kommunikation, Information und emotionaler Zuwendung) und von substanziell notwendigen organisch–sensorischen Sinneseindrücken (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken und Tasten) abgeschnitten (depriviert) wird. 

Sie bewirkt unter anderem erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des vegetativen Nervensystems sowie der Wahrnehmung und der kognitiven Leistungsfähigkeit und zielt auf die Zerstörung des psychischen Gleichgewichts ab, um den Gefangenen zu einem Geständnis, zur Zusammenarbeit mit seinen Folterern zu zwingen oder ihn psychisch zu zerstören.»

Reiner Füuelmich kündigt am 37. Verhandlungstag zwei Strafanzeigen an gegen die Staatsanwaltschaft sowie gegen die Berufsrichter der Kammer, zum einen wegen Rechtsbeugung bezogen auf die Führung der Hauptverhandlung (Verhinderung jeder weiteren Beweisaufnahme seit Anfang Mai 2024 trotz Umdeutung der rechtlichen Vorwürfe mit rechtlichem Hinweis vom 03.05.24), zum anderen wegen schwerer Körperverletzung bis zu versuchten Tötungsdelikten, bezogen auf die nun seit mehreren Monaten andauernden physischen und psychischen Misshandlungen von Reiner Fuellmich in der Untersuchungshaft (Isolation, Schlafentzug, Drangsalierungen und Diffamierungen durch die Leitung der JVA und einen Teil der Justizvollzugsbeamten) als auch während des Transports (Fesselung an Händen und Füßen, Nötigung zum Tragen einer schusssicheren Weste, Begleitung durch schwerbewaffnete Beamte, ständiges Szenario des Erschießens vor Augen, demütigende Entkleidung und Körperinspektion vor und nach den Terminen etc.).

Und täglich grüßt das Murmeltier

Der 37. Prozesstag beginnt um 10 Uhr. Rechtsanwalt Tobias Pohl und Verteidigerin Katja Wörmer waren zuvor noch im «Kerker» – der Kellerzelle des Gerichtes – bei Dr. Reiner Fuellmich. Am Anfang der Verhandlung beantragt die Verteidigung erneut, sich zunächst mit dem Mandanten in der Kellerzelle beraten zu dürfen, insbesondere zu dem neu ergangenen Beschluss des OLG Braunschweig (ein Beschluss, der die weitere Verfolgung von Fuellmich sicherstellen soll und Einfluss auf das laufende Verfahren hat).

Wie entschied der Vorsitzende Carsten Schindler? Antrag abgelehnt!

Verteidigerin Katja Wörmer bringt trotz dessen den am 6. November 2024 erlassenen Beschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig zur Sprache, mit welchem die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Göttingen positiv beschieden wurde und die Eröffnung des Hauptverfahrens für 16 weitere Verdächtigungen gegen Reiner Fuellmich zugelassen wurde.

Es geht bei diesem zweiten Verfahren um die monatlichen Zahlungen aufgrund der

Kommunikationsarbeit mit den Unterstützern, Fans und Interviewpartnern des Corona-Ausschusses, insbesondere die E-Mail-Bearbeitung, Telefonate, aber auch postalische Kommunikation etc. durch die Rechtsanwaltskanzlei von Reiner Fuellmich.

Zur Erinnerung: Dr. Reiner Fuellmich hat zu keiner Zeit auf eine irgendwie heimlich geartete Weise Geld transferiert. Für alle Bewegungen gibt es entweder Darlehensverträge oder Rechnungen. Alle Bewegungen sind in der Buchhaltung und den Abschlüssen des Ausschusses zu finden und die Abschlüsse wurden von der Rechtsanwältin Viviane Fischer gegengezeichnet.

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Verfahren nicht verbunden werden sollen, auch wenn diese gesamtstrafenfähig seien. Die Kammer will vor der Eröffnung eines weiteren neuen Verfahrens das vorliegende Verfahren zunächst abschließen und ein Teilurteil erlassen. Sowohl Katja Wörmer als auch Christoph Miseré beantragen daher zunächst die Unterbrechung des Verfahrens zur Beratung mit dem Mandanten über die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen aus dem Beschluss des OLG Braunschweig. Christoph Miseré beantragt eine Unterbrechung, Wörmer weist daraufhin, dass zunächst eine Unterbrechung und im Anschluss nach Beratung eventuell eine weitere Aussetzung des Verfahrens beantragt wird. Die Kammer zieht sich zurück.

Wie entschied der Vorsitzende Schindler? Antrag abgelehnt

Rechtsanwältin Wörmer reicht drei weitere Beweisanträge von Reiner Fuellmich ein, unter anderem zur Darstellung seiner finanziellen Situation. Fuellmich war als erfolgreicher Anwalt sehr wohlhabend. Allein der Wert seiner Immobilien belief sich vor der Corona-Plandemie auf weit über zwei Millionen Euro. Auch seine Kanzlei hat sich zu keinem Zeitpunkt in einer finanziell angespannten Lage befunden – bezogen auf die Zeit vor, sowie während des Corona-Ausschusses. Das Gericht möchte offenbar nicht, dass die Behauptung widerlegt wird, Dr. Reiner Fuellmich habe aus wirtschaftlicher Not gehandelt. Sie brauchen offenbar dringend ein Motiv für eine Tat, die sie ihm unbedingt nachweisen wollen.

Zugleich beantragt Fuellmich Glaubwürdigkeitsgutachten zu den Belastungszeugen Viviane Fischer sowie zu Dr. Justus Hoffmann. Die beiden Akteure lieferten dem Gericht widersprüchliche Grundlagen für die Verfolgung Fuellmichs.

Katja Wörmer beantragt ebenfalls die mündliche Antragstellung und verweist erneut auf die Verletzung des Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsgebotes im Strafverfahren durch das angeordnete ausnahmslose Selbstleseverfahren (siehe oben). Verteidiger Miseré kündigt einen Antrag zu bestehenden Verfahrenshindernissen, welche seiner Ansicht nach zur sofortigen Verfahrenseinstellung führen müssten an, besteht aber auf die mündliche Antragstellung.

Rechtsanwalt Siemund legt zwei Beweisanträge vor und schließt sich bezüglich der mündlichen Antragstellung seinen beiden Kollegen an. Die Kammer zieht sich zur Beratung zurück.

Wie entschied der Vorsitzende Schindler? Alle Anträge abgelehnt

Die Verteidiger Siemund und Wörmer übergeben daraufhin ihre Anträge schriftlich. Der Vorsitzende teilt mit, dass die Kammer sich zum Selbstleseverfahren und zur Beratung über die Anträge zurückzieht, es geht nach der Pause inklusive der Mittagspause um 12.30 Uhr weiter. Nach der Mittagspause teilt der Vorsitzende erneut mit, dass sämtliche Beweisanträge erst im Urteil beschieden werden, das heißt, dass sie abgelehnt sind.

Wörmer stellt erneut zwei Anträge: zum einen zur Untersuchung von Dr. Reiner Fuellmich durch einen Arzt seines Vertrauens, dem zunächst durch das Gericht Zugang zur JVA zu verschaffen wäre. Zum anderen zur sofortigen Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen während des Transportes von Reiner Fuellmich, wie das Fesseln an Händen und Füßen sowie die wiederholte Empfehlung des Tragens einer schusssicheren Weste. Beide Anträge werden auf Rückfrage des Vorsitzenden als Anträge zur gerichtlichen Entscheidung gestellt. Es werden zwei separate Eilverfahren bezüglich dieser Anträge eröffnet. Zudem stellt sie den Antrag, den Verhandlungsbeginn mit Rücksicht auf drei auswärtige Verteidiger zukünftig auf 10 Uhr zu verlegen.

Wie entschied der Vorsitzende Schindler? Antrag abgelehnt

Staatsanwalt Recha moniert erneut, dass die Verteidigung angeblich das Verfahren durch die Stellung immer weiterer Beweisanträge und die Weigerung des Haltens der Plädoyers verschleppen würde. Sie würde damit dem Angeklagten schaden, denn dieser könnte anderenfalls schon lange wieder auf freiem Fuß sein. Dies nahm die Verteidigerin Wörmer zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft und das Gericht offenbar mit dem sogenannten Beschleunigungsgrundsatz die Untersuchungshaft möglichst kurz, dafür aber die Strafhaft umso länger halten wollten.

Die Einlassung des Staatsanwaltes ist absurd: Er beklagt sich ernsthaft darüber, dass die Anwälte des Verfolgten entlastende Beweise anführen möchten? Er selbst könnte und müsste dieselben Anträge stellen und dann die Verwertung der Beweise durch das Gericht ermöglichen. Soweit die Hypothese von einem rechtsstaatlichen Verfahren.

Katja Wörmer stellt klar, dass die Staatsanwaltschaft mit der Forderung einer Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls eine Freilassung des Angeklagten auch bei Urteilsspruch unmöglich machen wolle. Dafür spreche auch der nunmehr erst mit einer halbjährigen Verzögerung erlassene Zulassungsbeschluss des OLG Braunschweig zur Verfahrenseröffnung über die 16 weiteren Vorwürfe wegen der (transparenten) Abrechnungen von Dienstleistungen für den Corona-Ausschuss. Mit der Eröffnung dieses zweiten Hauptsacheverfahrens verfolge man eindeutig das Ziel, den Angeklagten weiterhin in Untersuchungshaft zu belassen, auch über das aktuelle Strafverfahren hinaus.

Zudem verzögere das Gericht durch die Anordnung des Selbstleseverfahrens und die vehemente Verhinderung einer weiteren Beweisaufnahme nunmehr seit mehreren Monaten, nämlich seit Anfang des Monats Mai, jeden Fortgang im Verfahren sowie jede weitere Sachverhaltsaufklärung. Diese sei aber oberste Prozessmaxime, ebenso wie das rechtliche Gehör des Angeklagten (siehe oben).

Rechtsanwalt Siemund erklärt sich schließlich dazu bereit, mit seinem Plädoyer zu beginnen. Er verliest zunächst zwei eigene Beweisanträge, einen zur Überprüfung des aufgrund der langen Haftzeit möglicherweise gestörten Schlafverhaltens von Reiner Fuellmich unter Anregung einer fachärztlichen Untersuchung beziehungsweise die Beobachtung in einem Schlaflabor. Zum anderen trägt er Ausführungen eines Vertreters einer Menschenrechtsorganisation vor, welche unter anderem auf eine Studie verweisen, nach welcher Gefangene bereits nach einer einwöchigen Isolationshaft in den fünf Jahren nach Beendigung dieser Haftsituation noch ein deutlich erhöhtes Sterberisiko durch diese Maßnahme haben. Reiner Fuellmich befindet sich hingegen seit mehreren Monaten in Isolation von den weiteren Mitgefangen.

Sodann verliest Siemund die eigenen Beweisanträge von Reiner Fuellmich vom heutigen Tag, welche zuvor zur Entscheidung erst im Urteil von der Kammer abgelehnt wurden. An zwei Stellen wird die Öffentlichkeit zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen ausgeschlossen und die Prozessbeobachter müssen jeweils für einige Minuten den Gerichtssaal verlassen.

Die Stimmung im Gerichtssaal ist insgesamt äußerst angespannt, es kommt zu einige verbalen Spitzen, insbesondere auch durch die Verteidiger Siemund und Miseré.

Der Vorsitzende schließt nach Verlesung der Schriftstücke die Verhandlung gegen 15.30 Uhr.

Nächster Murmeltiertag ist der Donnerstag 14. November 2024 um 9:15 Uhr.

Dieser Bericht beruht auf den Verhandlungsprotokollen der Rechtsanwältin Katja Wörmer und ist ergänzt durch eigene Recherchen zu einzelnen Sach- und Rechtsfragen.

Quelle: Wolfgang Jeschke, Jahrgang 1963, ist Journalist. Seine Themenschwerpunkte sind die Schnittstellen von Medizin, Wirtschaft, Kommunikation und Recht. Er lebt und arbeitet in Südamerika. auf

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